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KICJ Research Reports

New Types of Cybercrime and Criminal Policy in Europe 사진
New Types of Cybercrime and Criminal Policy in Europe
  • LanguageKorean
  • Authors Eric Hilgendorf
  • ISBN978-89-7366-861-8
  • Date December 01, 2010
  • Hit219

Abstract

Ⅰ. Einleitung

Seit Mitte der 90er Jahre hat sich das Internat rasch zu einem weltumspannenden Medium entwickelt, das in den entwickelten Ländern der Welt alle Bereiche des Berufs‐ und des Arbeitslebens durchdringt. Man kann insofern von einer umfassenden Digitalisierung unserer Lebenswelt sprechen. Das Internet ist darüber hinaus ein wesentlicher Impulsgeber der Globalisierung: Waren, Dienstleistungen und Kommunikation erfolgen über das Internet rund um den Globus in früher nie für möglich gehaltener Geschwindigkeit. Ohne das Internet, so viel steht fest, würde die heutige Welt ganz anders aussehen.
Dieser überragenden Bedeutung des weltumspannenden Internet steht seine „dunkle Seite“ gegenüber: die rasch anwachsenden, vielfältigen Formen von sozialschädlichem und kriminellem Verhalten im Netz. Die nationalen Gesetzgeber stehen dem Phänomen der Cybercriminalität teilweise fast hilflos gegenüber. Zum einen endet die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden in der Regel an der Staatsgrenze, während das Internet grundsätzlich grenzüberschreitend ist. Zweitens fehlt es an hinreichend ausgebildetem Personal, um die Cyberkriminalität effektiv zu überwachen. Große Vollzugsdefizite sind die Folge. Drittens entwickeln sich die Formen sozialschädlichen Verhaltens im Internet so rasch, dass sie oft kaum unter bestehende Gesetze subsumiert werden können. Der Gesetzgeber hinkt dem technischen Fortschritt und seinem Missbrauch zu sozialschädlichen Zwecken stets hinterher.
Die jüngsten Entwicklungen des Internet betreffen v.a. die Entstehung einer partizipativen Internetkultur, auch „web. 2.0“ genannt. Am Beispiel der deutschen Rechtslage werden diese Entwicklung und ihre rechtliche Erfassung dargestellt, wobei von vornherein festgehalten werden muss, dass die juristische Debatte über diese neuartigen Phänomene und ihre Bewältigung mit den Mitteln des Rechts noch nicht abgeschlossen ist.
In Europa wurde frühzeitig versucht, einheitliche Vorgaben zur Bekämpfung der Internetkriminalität auf europäischer Ebene zu formulieren. Das Ergebnis dieser Versuche wird im Folgenden unter A. dargestellt. Sodann werden die wichtigsten Regeln zur Bekämpfung der Internetkriminalität in Deutschland (B), England (C) und Frankreich (D) vorgestellt. Die zentralen Ergebnisse werden abschließend zusammengefasst (F).

Ⅱ. Zusammenfassung

Die europäischen Regelungen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität beruhen auf der Cybercrime‐Konvention des Europarats (2001) sowie dem EU Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme (2005). Diese Vorgaben sind gleichermaßen modern wie flexibel und haben sich bislang als tragfähige Grundlage für das Internetstrafrecht der Mitgliedstaaten erwiesen. Die Politik der Europäischen Union im Kampf gegen die Internetkriminalität ist von dem Bestreben geprägt, das Internetstrafrechts Europa mehr und mehr zu vereinheitlichen. Im vertrag von Lissabon (2009) werden der Union neue Kompetenzen zur Strafgesetzgebung eingeräumt, auch und gerade auf dem Gebiet des Computer‐und Internetstrafrechts. Unter den Begriff der Computerkriminalität sollen alle kriminellen Handlungen fallen, die mittels elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme begangen oder gegen derartige Netze und Systeme verübt werden. Dazu sollen auch herkömmliche Straftaten wie Betrug oder Fälschung zählen. Derzeit erarbeitet die Europäische Union eine umfassende Strategie gegen die Computerkriminalität.
In Deutschland wurden die ersten Bestimmungen gegen die Internetkriminalität schon 1986 erlassen. Viele der damals geschaffenen Bestimmungen sind heute noch in Geltung. Im 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (2007) wurden die Vorgaben der Cybercrime‐Konvention und des Rahmenbeschlusses über Angriffe auf Informationssysteme in deutsches recht umgesetzt. Das deutsche Internetstrafrecht wurde damit umfassend modernisiert. Alle wichtigen Bestimmungen befinden sich in einem einzigen Gesetz, dem Strafgesetzbuch. Die wichtigsten neuen bzw. neugefassten Bestimmungen sind das Verbot des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), das
Abfangen von Daten (§ 202b StGB), das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB) sowie die Computersabotage (§ 303b StGB), während die Bestimmung gegen Datenveränderung (§ 303a StGB) unverändert gelassen wurde. Dasselbe gilt für den Computerbetrug (§ 263a StGB). Der deutsche Strafrecht vermag jetzt auch neuere Formen sozialschädlichen Verhaltens im Internet zu erfassen, z.B. das Phishing. Von einer Pönalisierung von Leichtfertigkeit im Netzverkehr wurde bislang abgesehen, obgleich gewichtige Argumente dafür zu sprechen scheinen, eine solche Pönalisierung vorzusehen.
Am Beispiel der Beleidigung im Internet (flaming) wurden einige Besonderheiten des web 2.0. (z.B. YouTube, Facebook) diskutiert. Das Web 2.0 ist insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen sehr populär. Zu den Besonderheiten der Beleidigung im Internet gehört, dass dort abgegebene Beleidigungen in der Regel nicht mehr aus dem Netz entfernt werden können (permanente Verfügbarkeit) und auf der ganzen Welt zu empfangen sind (Ubiquität). Personen handeln im Internet unter besonderen psychologischen Bedingungen. Die Missverständnisse und Fehlverhalten fördern. Besondere Probleme wirft die Strafbarkeit von Providern im Internet auf.
Auch das englische Internetstrafrecht hat die Vorgaben der Cybercrime‐Konvention übernommen. Die Internetkriminalität wird in Großbritannien in drei Gruppen eingeteilt: Delikte, bei denen ein mit dem Netz verbundener Computer den Gegenstand des Angriffs bildet, Delikte, bei denen ein solcher Computer das Tatmittel bildet, und Delikte, bei denen über das Internet illegaler Inhalt verbreitet wird, etwa Kinderpornographie. Wichtige Regelungen des Internetstrafrechts sind der „Computer Misuse Act“ (1990), der „Police and Justice Act“ (2006) und der „Serious Crime Act“ (2007). Das englische Internetstrafrecht erfasst wie das deutsche alle wichtigen Formen des sozialschädlichen Verhaltens im
Internet, vom Hacking über Denial of Service‐Angriffe, die verschiedenen Formen von Internet‐Diebstahl und Internet‐Betrug, der Kreditkartenkriminalität bis hin zur Pornographie (einschließlich der Kinderpornographie), der sexuellen Belästigung, der Aufstachelung zu rassischem oder religiösen Hass und Urheberrechtsverletzungen. Auffällig ist, dass das englische Internetstrafrecht kein reines case law mehr darstellt, sondern auf geschriebenen Strafgesetzen beruht, die allerdings nicht, wie in den civil‐law‐Ländern, in einem Strafgesetzbuch zusammengefasst, sondern über zahlreiche Gesetze verstreut sind.
Das französische Strafrecht folgt streng dem civil‐law‐Modell, d.h. sämtliche Delikte sind im Strafgesetzbuch geregelt. Es wird unterschieden zwischen Delikte, die nur mittels Ausnutzung der modernen Computertechnik möglich sind, und klassischen Delikten (wie Betrug oder Beleidigung), die mittels des Internet begangen werden. Zur ersteren Gruppe gehören etwa Angriffe auf automatisierte Datenverarbeitungssysteme, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch elektronische Dateien oder Datenverarbeitung oder Straftaten in Bezug auf Bank‐ oder Kreditkarten. Zu den klassischen Straftaten, bei denen das Internet als modernes Tatmittel zur Tatbegehung herangezogen wird, gehören die Kinderpornographie, Terrorismus und Rassismus und die Beeinträchtigung von Personen sowie die Sachbeschädigung. Zur Gruppe der Straftaten, bei denen eine vergleichbare Verwirklichung des Tatbestandes ohne Internet kaum möglich wäre, zählen etwa der Internetbetrug, bestimmte Formen des Angriffs auf das geistige Eigentum sowie das Internetglücksspiel. Insgesamt weite das französische Strafrecht eine weite Palette unterschiedlicher Delikte mit Internetbezug auf.
Das Cybercrime‐Strafrecht Deutschlands, Englands und Frankreichs erscheint auf absehbare Zeit ausreichend, um die Internetkriminalität wirksam zu bekämpfen. Wichtig ist, dass strafrechtliche Regelungen durch außerstrafrechtliche Maßnahmen flankiert werden. Von großer Bedeutung ist insbesondere die Entwicklung von Medienkompetenz, also der Fähigkeit, rational mit der Fülle sinnvollen wie sinnlosen, brauchbaren wie sozialschädlichem Material im Internet umzugehen. Bei der Bekämpfung der Auswüchse des Internet sollte das Strafrecht wie stets nur ultima ratio sein.
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